JAEB der StädteRegion Aachen 
 

Rechtsanspruch

Seit dem 01.08.2013 existiert in Deutschland ein flächendeckender Rechtsanspruch auf einen Platz in der Kindertagesbetreuung. Dieser ist in § 24 SGB VIII gesetzlich festgehalten. Dieses Gesetz schließt Kinder unter 3 Jahren mit ein.

Für Kinder unter 3 Jahren gilt der Rechtsanspruch sowohl mit einem Kita-Platz als auch mit einem Platz in der Kindertagespflege als erfüllt.

Kinder ab 3 Jahren bis zum Schuleintritt haben Anspruch auf einen Kita-Platz. Wird euer Kind später als regulär eingeschult, habt ihr weiterhin einen Rechtsanspruch auf Betreuung in einer Kita. Prüft allerdings unbedingt euren Betreuungsvertrag mit der Kita, ob dieser auch bis zum Schuleintritt gilt oder jährlich verlängert wird. Ansonsten könnte es passieren, dass euer Kind in diesem Fall noch einmal die Kita wechseln muss. Der Rechtsanspruch richtet sich nämlich an die örtliche Jugendhilfeplanung und nicht an einzelne Einrichtungen.

Wenn ihr keinen Betreuungsplatz bekommen habt oder nur ein Angebot über einen Platz, der nicht eurem Bedarf entspricht, meldet euch gerne bei uns. Wir können keine Rechtsberatung ersetzen, haben aber Ideen und Erfahrungen, die euch eventuell weiterhelfen.